Vereinssatzung


Satzung des Förderkreises Pro Vitamar Kleinostheim e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Pro Vitamar Kleinostheim“ Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kleinostheim.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweckbestimmung
1.Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Kleinostheimer Schwimmbades „Vitamar“ über die Möglichkeiten der Gemeinde hinaus, sowie die Förderung der verschiedenen Arten des Wassersports, des Gesundheits- und Erholungswerts des Schwimmbads, insbesondere durch
a) Bemühungen zur Verhinderung der Schließung des Vitamar
b) Entwicklung und Sammlung von Ideen zur Kostenminderung und Einnahmenerhöhung durch den Betrieb des Vitamars
c) Verwaltung und Verwendung der dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel
d) Entwicklung eigener Initiativen zur Erhöhung der Attraktivität des Vitamar innerhalb und außerhalb Kleinostheims.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
5. Die Vorstandsmitglieder sind für ihre Vorstandsarbeit ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschlussder Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- Entscheidung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlungsweise und Fälligkeit
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch Veröffentlichung in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann die Mitgliederversammlung unter Abkürzung der Ladungsfrist innerhalb von drei Tagen einberufen werden.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands, Bericht der Kassenprüfer, in Wahljahren Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands und Wahl von zwei Kassenprüfern, Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist jedoch geheim und schriftlich abzustimmen. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim und schriftlich; liegt jedoch nur ein Wahlvorschlag vor, kann auch durch Handzeichen offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch ergibt.
4. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit, für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der oder dem Vorsitzenden,
b) der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem oder der Kassierer/in
Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind je allein vertretungsberechtigt.
d) dem / der Schriftführer/in
e) weiteren Beisitzern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Ortsverband Kleinostheim der „Wasserwacht im BRK“.

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